- Allgemeines
- Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer/AN) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben, und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
- Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
- Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers (AG).
- Angebots- und Entwurfsunterlagen
- Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.
- Preise
- Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
- Bei Kundendienstarbeiten ohne Bauvertrag wird nach aktuellem Stundenverrechnungssatz abgerechnet. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt hierbei 0,25 Stunden. Dicht- und Kleinmaterialien werden über eine Pauschale in Höhe von 5% der Montagezeit berechnet. Unser Fahrtkostenaufwand wird über eine Fahrtkostenpauschale berechnet.
- Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Geschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr –16.30 Uhr und Freitag 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Für Notdienseinsätze während der Geschäftszeiten wird ein Zuschlag auf Montage- und Fahrtkosten von 25% berechnet. Für Notdienste außerhalb der Geschäftszeiten wird an Werktagen ein Zuschlag auf Montage- und Fahrtkosten von 50% berechnet. Sonntags und Feiertags wird für Notdienste ein Zuschlag auf Montage- und Fahrtkosten von 100% berechnet.
- Leistungen die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den AN bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
- Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, so ist er berechtigt (soweit es innerhalb von 2 Monaten nach Verhandlungsaufforderung durch den AN im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt) die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im kaufmännischen Verkehr an den AG nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird
- Zahlung
- Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
- Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des AN in deutscher Währung zu leisten.
- Tagelohnarbeiten (wie z.B. Kundendienstarbeiten oder Materiallieferungen) sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
- Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, sind wir sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Entstehende Mahn- und/oder Rechtskosten gehen zu Lasten des AG und werden Bestandteil der Forderung.
- 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung tritt Zinszahlungspflicht ein. Hierbei ist die Geldschuld mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Lieferzeit und Montage
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gem. Ziffer II Punkt 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.
- Verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN , so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 VOB Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
- Während der Ausführung der Arbeiten ist die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen ect. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des AG über.
- Eigentumsvorbehalt
- Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten (z.B. Rücknahmekosten des Großhandels) gehen zu Lasten des AG.
- Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN zuzüglich 10% Sicherheit an den AN.
- Abnahme und Gefahrenübergang
- Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
- Haftung
- Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
- Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft ect.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der AN nicht, wenn der AG es unterlassen hat, bei der Auftragserteilung auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Werden auf Verlangen des AG bereits installierte wasserführende Anlagen in Betrieb genommen, hat der AG bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den AG haben, haftet der AN nicht.
- Schadenersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
- Gerichtsstand
- Gerichtstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN, soweit der AG Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN. Ist der AG nicht Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Wohnsitz des AG.